Home Satzung
Satzung PDF Drucken E-Mail

Zentralverband für Aus- und Weiterbildung in Mecklenburg-Vorpommern e.V. (ZAW)

 

Schwerin, Rostock, Neubrandenburg 04.01.1994

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein trägt den Namen "Zentralverband Aus- und Weiterbildung in Mecklenburg- Vorpommern e.V." (ZAW)

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Waren (Müritz).

(3) Der Verein soll in das Vereinsregister Schwerin eingetragen werden. Der Verein trägt die Kosten seiner Gründung selbst bis zur Höhe von DM 1.000,00.

 

§ 2 Aufgaben

(1) Der Verein ZAW hat die Zielsetzung, die Aus- und Weiterbildung in Mecklenburg-Vorpommern (MVP) zu fördern. In Umsetzung dieser allgemeinen Zielsetzung hat der Verein insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Informationen zu allen Bereichen der Aus- und Weiterbildung für Dritte anzubieten und mit dem Ziel zu verbreiten, mehr Transparenz hinsichtlich der Bildungsangebote für alle interessierten Personen und Institutionen zu schaffen.

  2. Für die Aus- und Weiterbildung in MVP durch Öffentlichkeitsarbeit zu werben.

  3. Die Qualität in der Weiterbildung zu fördern und zu sichern.

  4. Die TeilnehmerInnen vor unangemessenen Vertragsbedingungen zu schützen.

(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben

  1. entwickelt der Verein Qualitätsstandards, die die Vereinsmitglieder durch Selbstverpflichtung einhalten;

  2. richtet der Verein Gutachterausschüsse ein, welche die praktische Durchführung der Qualitätssicherung wahrnehmen, insbesondere die Verfolgung von Beschwerden, die wegen Nichteinhaltung der Qualitätsstandards durch ein Vereinsmitglied vorgebracht werden;

(3) Der Verein ZAW vertritt seine Mitglieder und deren Anliegen gemäß § 2 (1) und (2) gegenüber Dritten.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (von 1977 in jeweils gültiger Fassung). Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Aufgaben verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn zur Durchführung satzungsmäßiger Aufgaben.

(3) Der Verein darf keine Person mit Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, beauftragen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts werden, die in MVP eine oder mehrere Einrichtungen der allgemeinen beruflichen oder politischen Weiterbildung unterhalten und durch Selbstverpflichtung erklären, die vom Verein entwickelten Qualitätsstandards einzuhalten. Jedes Mitglied ist berechtigt, in seinen Veröffentlichungen das vom Verein verliehene Qualitätssiegel zu nutzen.

(2) Körperschaften des öffentlichen Rechts können Mitglied des Vereins ZAW werden.

(3) Der Antrag eines Bewerbers auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der nach Anhörung des entsprechenden Gutachterausschusses über die endgültige Aufnahme als Mitglied entscheidet. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Auflösung. Der Austritt ist mit dreimonatiger Frist zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich zu erklären. Nach Beendigung der Mitgliedschaft ist es dem Träger bzw. der Einrichtung untersagt, das Qualitätssiegel zu nutzen.

(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte am Vereinsvermögen.

(6) Die Mitgliederversamlung kann an Personen, die sich um die Entwicklung des ZAW verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder gewählt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben kein Stimmrecht.

 

§ 5 Ausschluss eines Mitgliedes

(1) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen in Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss soll dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.

(2) Wenn ein Mitglied schuldhaft die vom Verein festgelegten Qualitätsstandards nicht einhält oder schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheiten zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zusendung des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen einen Monats nach fristgemäß eingelegter Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

(3) Der Vorstand hat bei dem Verfahren auf Ausschluss das Votum des zuständigen Gutachterausschusses einzuholen.

 

§ 6 Finanzierung

(1) Die Finanzierung erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Gebühren, Spenden und sonstige Zuwendungen.

(2) Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 7 Organe

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt über die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht dem Vorstand oder dem Beirat zugewiesen sind.

(2) Die Mitgliederversammlung hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Wahl und Abberufung des Vorstandes

2. Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes

3. Beschlussfassung über den jährlichen Wirtschaftsplan

4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen

5. Beschlussfassung über die Beitragsordnung

6. Festlegung der Gutachterausschüsse und Wahl der Mitglieder

7. Wahl der Rechnungsprüfer

8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

(3) Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal vom Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einzuladen. Anträge und Anfragen sind bis spätestens zwei Wochen nach Versendung der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand binnen sechs Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder diese unter Angabe von Tagesordnungspunkten beantragt. Im Übrigen gelten die in 3. genannten Fristen.

(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Ein Mitglied kann sich zur Stimmabgabe von einem anderen Mitglied vertreten lassen. Die Vertretungsvollmacht bedarf der Schriftform.

(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins sowie über die Beitragsordnung bzw. deren Änderung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Anträge auf Satzungsänderung, Auflösung des Vereins und Änderung der Beitragsordnung müssen mit der Einladung verschickt werden.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung u unterzeichnen und den Mitgliedern zuzusenden ist.

 

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem oder der Vorsitzenden und mindestens vier Vorstandsmitgliedern. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt und bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

(2) Die Wahl des Vorstandsvorsitzenden und des 1. Stellvertreters erfolgt in der konstitutierenden Sitzung des Vorstandes.

(3) Mindestens drei Vorstandsmitglieder müssen Träger der beruflichen Aus- und Weiterbildung vertreten.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Fünftel seiner Mitglieder anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(5) Der Vorstand nimmt seine Aufgaben ehrenamtlich wahr. Er beschließt über Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung, dem Beirat oder den Gutachterausschüssen zugewiesen worden sind. Folgt der Vorstand bei Ausschlussanträgen den Voten der entsprechenden Gutachterausschüsse, dann sind seine Beschlüsse für den Verin bindend. Entscheidet er anders oder erhält er von einem abgelehnten Bewerber bzw. einem ausgeschlossenen Vereinsmitglied einen Einspruch, muss die Mitgliederversammlung angehört werden und entscheidet.

(6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und ein Vorstandsmitglied, ersatzweise durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(7) Eine Vollmacht für Dritte, den Verein im Einzelfall zu vertreten, bedarf der Schriftform und wird durch den Vorstand erteilt.

 

§ 9 A Rechnungsprüfer

(1) Die Rechnungsprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Wahl neuer Rechnungsprüfer im Amt.

 

§ 10 Beirat

(1) Auf Vorschlag des Vorstandes und mit Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Beirat gebildet werden. Die Mitlgieder des Beirates werden vom Vorstand persönlich für die Dauer von zwei Jahren berufen.

(2) Der Beirat wählt einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.

(3) Zu den Aufgaben des Beirates gehören insbesondere:

1. den Vorstand zu Fragen der Aus- und Weiterbildung sowie der Qualitätsstandards zu beraten,

2. Kontakte zwischen dem Verein (ZAW) und anderen Institutionen zu fördern und zu pflegen.

(4) Der Beirat wird über die laufenden Tätigkeiten des Vereins unterrichtet. Er tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zusammen.

 

§ 11 Gutachterausschüsse

(1) Der Verein richtet mindestens drei Gutachterausschüsse nach fachlichen Gesichtspunkten ein.

(2) Jeder Ausschuss besteht aus höchstens fünf Personen. Ein Mitglied wird aus dem Vorstand, ein Mitglied aus dem Beirat entsandt. Bis zu drei Mitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

(3) Jeder Ausschuss wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

(4) Die Gutachterausschüsse haben folgende Aufgaben:

1. Erarbeitung und Weiterentwicklung der Qualitätsstandards;

2. Empfehlung über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes;

3. Überprüfung der Antragsteller hinsichtlich der Erfüllung der Qualitätsstandards des ZAW;

4. Kontrolle über die Einhaltung der Qualitätsstandards. Zu diesem Zweck sind die Ausschüsse berechtigt, bei den Vereinsmitgliedern entsprechende Auskünfte einzuholen;

5. Bearbeitung von Beschwerden, die von Weiterbildungsteilnehmern wegen Nichteinhaltung der Qualitätsstandards durch ein Vereinsmitglied beim Verein eingehen.

(5) Zur Vorbereitung der Entscheidungen können sich die Gutachterausschüsse weiterer Sachverständiger bedienen.

(6) Die Geschäftsführung der Ausschüsse obliegt der Geschäftsführung des Vereins.

 

§ 12 Geschäftsführung

(1) Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen bestellen.

(2) Die Geschäftsführung bereitet die Beschlüsse und Empfehlungen des Vorstandes, des Beirates (so er existiert) und der Gutachterausschüsse vor und führt die Geschäft im Rahmen der gegebenen Ermächtigungen.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

(2) In diesem Fall sind der oder die Vorsitzende und ein stellvertretendes Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsberechtigt Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Einrichtung zwecks Verwendung für Aufgaben im Rahmen der Aus- und Weiterbildung zugeführt.

 

§ 14 Übergangsvorschriften

(1) Die Mitglieder des Vereins "Zentralverband Aus- und Weiterbildung in Mecklenburg-Vorpommern" e. V. müssen sich grundsätzlich zur Einhaltung der Qualitätsstandards verpflichten und erstmals bis zum 01.08.1994 das Qualitätssiegel beantragen. Wenn das nicht geschieht, entdet ihre Mitgliedschaft am 01.01.1995. Im Einzelfall kann der Vorstand eine Verlängerung beschließen.
In den Folgejahren muss das Qualitätssiegel innerhalb von zwei Jahren nach Beitritt erreicht werden, ansonsten gilt (1) Satz 2 entsprechend.

(2) Die Vorschriften der §§ 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.

(3) Die Überprüfung aller Anträge einschließlich der Entscheidungen des Vorstandes müssen erstmals spätestens am 31.12.1994 abgeschlossen sein. In den Folgejahren ist die Entscheidung über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes innerhalb von 12 Wochen zu treffen.

(4) Für Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt § 14 (1) nicht.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ungültig sein, hat dies auf die Wirksamkeit der restlichen Satzungsbestimmungen keine Auswirkungen.

 

Boek, 04.01.1994 (Erstfassung)

Waren, 22.03.1999 (geändert durch Beschluss Nr. 2/99 der Mitgliederversammlung); Waren 18.04.2002 (geändert durch Beschluss Nr. 03/2002 der Mitgliederversammlung); Waren, 04.09.2002 (geändert durch Umlaufbeschluss Nr. 05/2002 der Mitglieder); Waren, 26.02.2003 (geändert durch Beschluss Nr. 03/2003 der Mitgliederversammlung); Waren, 24.02.2004 (geändert durch Beschluss Nr. 04/2004 der Mitgliederversammlung); Waren24.02.2005 (geändert durch Beschluss Nr. 03/2005 der Mitgliederversammlung); Waren, 22.02.2006 (geändert durch Beschluss Nr. 03/2006 der Mitgliederversammlung); Waren, 28.02.2007 (geändert durch Beschluss Nr. 03/2007 der Mitgliederversammlung)

 

Login Form